Satzung der Tennisgemeinschaft (TG) Culmitz e. V. (Stand März 2016)
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein für den Namen „Tennisgemeinschaft (TG) Culmitz e. V.“
2. Sitz des Vereins ist Naila – Culmitz
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und den Betrieb geeigneter Tennisanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistung im Bereich des Tennissports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist lediglich eine an den Vorstand des Vereins gerichtete schriftliche Beitrittserklärung zur Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich
3. Der Verein hat a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) fördernde Mitglieder, d) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, e) Ehrenmitglieder.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod; b) durch Austritt; c) durch Ausschluss.
6. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied selbst kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
4. Die Vorstandsmitglieder werden wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart, und dem Jugendsportwart.
2. Zu Ausschussmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Das Amt des Ausschussmitglieds endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Ausschussmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vereinsausschuss entscheidet durch Beschluss in Ausschusssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Über die Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 1 Woche.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederadresse zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen einen Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch den Schriftführer zu erstellen. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
5. Sämtliche Beschlüsse, so z. B. insbesondere auch Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
6. Die Art der Abstimmung beschließt die Versammlungsleitung. Es muss jedoch geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies verlangt.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Bereich der Sportförderung, zu verwenden hat.
Informationen zum Datenschutz und Datenverwendung der TG Culmitz e.V. (25.05.2018)
Die TG Culmitz e.V. informiert, dass die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden.
Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten an die jeweiligen Sportfachverbände und den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) findet nur im Rahmen der in den Satzungen der Fachverbände bzw. des BLSV festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zweck der Mitgliederverwaltung, zum Zwecke der Organisation eines Spiel- bzw. Wettkampfbetriebes und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb der Fachverbände und des BLSV, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.
Die TG Culmitz e.V. veröffentlicht die Kontaktdaten seiner Vorstände, der Fachwarte und seiner sonstigen Funktionsträger auch auf der Internetseite des Vereins.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.
Jedes Mitglied kann jederzeit Auskunft nach Art. 15 DSGVO bezüglich der zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten und Korrektur verlangen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht, der Speicherung der Daten, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Zeiträume vorgehalten werden müssen, im Rahmen der Vorgaben der DSGVO für die Zukunft zu widersprechen. Weiterhin hat jedes Mitglied das Recht auf Berichtigung fehlerhafter Daten nach Art. 16 DSGVO sowie das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, soweit nicht rechtliche Regelungen entgegenstehen. Außerdem hat jeder Teilnehmer das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Beschränkungen aus §§ 34, 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO in Verbindung mit $ 19 BDSG).